top of page

Acerca de

Unser Leitbild

Purpose Statement

 

Warum gibt es die Kunstschule?

Wir entdecken und fördern das kreative und künstlerische Potential von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, wir inspirieren zum Austausch, um ihr Selbstwertgefühl und ihre Selbstwirksamkeit zu stärken.

​

​

Wie arbeitet die Kunstschule? Unser Selbstverständnis in sieben Grundsätzen

 

1. Wir halten ein vielfältiges qualitätsvolles Angebotsspektrum für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor.

Das Bildungsverständnis der Kunstschule ist ganzheitlich. Mit ihrem anerkannten Angebotskonzept erfüllt sie die Qualitätsansprüche der bundesweiten Verbände.

Ziel der Angebote ist die Persönlichkeitsentwicklung und kulturelle Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Dazu bietet die Kunstschule Gelsenkirchen ein umfangreiches und vielfältiges kreatives Angebot, das künstlerisch-experimentelle Freiräume eröffnet und verschiedene künstlerische Sparten miteinander vernetzt.

 
2. Wir praktizieren ein erfolgreiches Konzept für die „aufsuchende Kulturarbeit“.

Mit dem Kunst- und Kultur-Mobil (KUKUMO) bietet die Kunstschule Gelsenkirchen ein wertvolles Angebot insbesondere für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer sozialen Her- kunft, ihrer finanziellen Situation oder des familiären Bildungshintergrundes von Diskriminierung betroffen sind. Unter dem Motto: Wir kommen zu euch! besuchen Kursleiter:innen an sieben Tagen in der Woche einen anderen Stadtteil in Gelsenkirchen. Die Kinder und Jugendlichen erhalten mit dem KUKUMO die Chance, verschiedenste kreative Techniken zu erlernen, sich in der Gemeinschaft mit anderen auszutauschen und so sich und ihr Potenzial selbst zu erfahren.

​

3.  Wir ermöglichen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen über einen künstlerischen Zugang die soziale Teilhabe und gesellschaftliche Partizipation.

Sowohl die Kurse der Kunstschule als auch das Angebot des KUKUMOs weisen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen Weg auf, die eigenen kreative Fähigkeiten zu entdecken und diese unter erfahrener Anleitung zu entfalten. Durch die Kunst werden sie inspiriert und erhalten einen phantasievollen Zugang zu ihrem schöpferischen Potenzial. In der Gruppe stehen sie im gegenseitigen Austausch und lernen, sich auch Kritik anderer zu stellen, daran zu wachsen und sich als Teil einer toleranten Gemeinschaft zu erfahren.

​

​4.  Wir sorgen für Transparenz in unseren organisatorischen und kommunikativen Strukturen.

Transparenz schafft Sicherheit und Vertrauen. Vor diesem Hintergrund arbeitet die Kunstschule daran, die Organisationsprozesse und Kommunikationsstrukturen für ihre Kunden, Mitarbeitende und Kooperationspartner klar und verlässlich zu gestalten. Die aktuellen Ziele sind für alle transparent, werden miteinander diskutiert und gemeinsam weiterentwickelt. Sie stehen im Einklang mit dem Bildungsauftrag der Stadt Gelsenkirchen und den Leitlinien der Trä- gerverbände.

​

5.  Wir arbeiten diversitäts- und gemeinwohlorientiert.

Die Angebote der Kunstschule stehen grundsätzlich allen Menschen offen.

Die Kunstschule versteht Vielfalt als Bereicherung und ist deshalb bestrebt, mit unterschiedlichen Angebotsformaten einer möglichst breiten Zielgruppe den Zugang zu Kreativität und Kunst zu ermöglichen. Mit entsprechenden neuentwickelten Angeboten geht sie auf die lokalen Bedingungen und die sich verändernden Bedarfe der Gelsenkirchener Stadtgesellschaft ein.

​

6.  Wir bieten Qualität.

Die Qualität des Kunstschulangebotes zeigt sich in der Vielfalt der engagierten Kursleitungen, die umfängliche Erfahrungen mitbringen sowie praktische und methodische Fertigkeiten vorweisen. Auch die vielfältigen Angebote der bildenden und der akademischen Künstler:innen prägen das anspruchsvolle Portfolio.

​

Auf Qualität am Arbeitsplatz wird ebenfalls geachtet. Das ausgeprägte Teamverständnis zeigt sich durch den gegenseitigen Respekt und die Wertschätzung für die Person und deren Arbeit. Unser Anspruch an das vielfältige qualitätsvolle Angebotsspektrum in der Kunstschule ist, es im Diskurs stetig und lebendig weiterzuentwickeln.

​

7.  Wir nutzen unsere Solitärstellung, um in der Stadtgesellschaft wirksam und ein verlässli- cher Netzwerkpartner zu sein.

Die Kunstschule ist ein bedeutender und nötiger Bestandteil des Kulturnetzwerkes der Stadt Gelsenkirchen. Sie gestaltet dieses aktiv mit und ist interessiert an Kooperationspartnern. Deshalb sucht und pflegt sie die Partnerschaft zu privaten Initiativen, kommunalen Bildungsträgern, Vereinen und Organisationen, wie Schulen, Kitas, Jugend-, Bildungs- und Kultureinrichtungen.

​

Die Kunstschule arbeitet an einem unverwechselbaren, sichtbaren Profil. Auf verschiedenen Kommunikationskanälen informiert sie über ihren Ansatz und ihr Programm. Damit leistet sie einen unverzichtbaren Beitrag zur kulturellen Grundversorgung in der lokalen Gelsenkirchener Bildungslandschaft.

​

​

​

Satzung des Vereins

„Kunstschule Gelsenkirchen e.V."

vom 04.09.2020

 

 

Präambel

Die nur verwendete männliche Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten.

​

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kunstschule Gelsenkirchen e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein der Kunstschule Gelsenkirchen e.V. umfasst die kulturelle Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Verein der Kunstschule Gelsenkirchen e.V. fördert die kulturelle Identität in einer Gesellschaft der Diversität. Der Verein der Kunstschule Gelsenkirchen e.V. versteht sich als Dienstleister, er orientiert sich an den Bedarfen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Verein der Kunstschule Gelsenkirchen e.V. bezweckt insbesondere die Förderung der Jugendhilfe durch die Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen und damit der Erhöhung der sozialen Kompetenzen und der Erhöhung der Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung von Kindern und Jugendlichen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Angebote künstlerischer, ästhetischer, produktiver und reproduktiver Verfahren

  • spartenübergreifende Formen: prozessorientiert und ergebnisoffen

  • Verfahren, die ein Verständnis für qualitative Kunst entwickeln helfen

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele (§2) unterstützt.

  2. Über Aufnahme nach schriftlichem Antrag berät der Vorstand. Über Ablehnung einer Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

  4. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung oder zur Niederschrift bis spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

  5. Bei Verstoß gegen die Satzung oder Verletzung des Vereinszwecks oder Schädigung des Ansehens des Vereins kann der Ausschluss von Mitgliedern nur durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zugeben.

  6. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung Zahlungsrückstände nicht innerhalb von drei Monaten ausgleichen, oder deren Post zweimal als unzustellbar zurückkommt, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

  7. Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5 Beitrag
  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in der Regel im Bankeinzugsverfahren.

  2. Der Vorstand kann im Einzelfall Beitragsermäßigungen/Beitragsbefreiungen gewähren.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflichtbefreit

​

​

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Beisitzer)

  • der Beirat

​

​

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks die Einberufungv erlangt.

  3. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

  4. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Aufgaben des Vereins,

  • Mitgliedsbeiträge,

  • Satzungsänderungen,

  • Auflösung des Vereins,

  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,

  • Mitgliedschaft in Organisationen,

  • Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

   7. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

   8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

9. Wahlen und Beschlussfassungen werden in offener, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

11. Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Vor der Entlastung des Vorstandes teilen die Kassenprüfer das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

​

​

§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie bis zu 4 Beisitzern als stimmberechtigte Mitglieder.

  3. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen und digitalen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

  5. Der Vorstand legt jährlich auf einer Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor. Er gibt insbesondere Auskunft über geleistete Zahlungen aus dem Vereinsvermögen (Jahresabschluss) und berichtet über die beabsichtigte Verwendung des Vereinsvermögens. Geschäfte der laufenden Verwaltung können von der Geschäftsführung eigenverantwortlich besorgt werden.

  6. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.

  7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

  8. Folgende Geschäfte obliegen jedoch ausschließlich dem Vorstand:

  • Die Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern.

  • Anschaffungen und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall mehr als 10.000€ oder als Gesamtsumme mehr als 50.000€ betragen.

  • Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen und/oder die Inanspruchnahme von Krediten im Einzelfall von mehr als 5.000€ im Rechnungsjahr.

  • Der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Dritten.

​

​

§ 9 Beirat
  1. Die Mitgliederversammlung benennt einen Beirat.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die dem Beirat angehörenden Personen, neben der Kulturdezernentin und der Museumspädagogin der Stadt Gelsenkirchen.

  3. Der Beirat hat die Aufgaben eines den Vorstand beratenden und informierenden Gremiums

​

​

§ 10 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen
  1. Für Satzungsänderungen, insbesondere für die Änderung des Vereinszwecks ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt war und den Mitgliedern vor Ende der Ladungsfrist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext zugegangen war.

  2. Änderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden und die keine substantielle Bedeutung haben, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen Vereinsmitgliedern bald möglichst schriftlich mitgeteilt werden.

​

​

§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Mädchenzentrum e.V. Gelsenkirchen und den Paritätischen oder einer Mitgliedsorganisation des Paritätischen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

​

​

Gelsenkirchen, 08.10.2020

​

​

​

​

Brigitta Blömeke                                                          Wilhelm Uhlenbruch

Vorsitzende                                                                   2. Vorsitzender

bottom of page