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Acerca de

Unser Schutzkonzept

1. Einleitung

1.1 Hauptaufgabe und Zielgruppen

Hauptaufgabe der Kunstschule Gelsenkirchen ist es, das kreative und künstlerische Potential von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu entdecken und zu fördern.

Wir inspirieren zum Austausch, um Selbstwertgefühl und Selbstwirksamkeit zu stärken.

 

Die Kunstschule Gelsenkirchen macht vielfältige Angebote, sie bietet Projekte und Kurse zur kulturellen Bildung an. Darüber hinaus ist sie mit dem Kunst-Kultur-Mobil in den Stadtteilen Gelsenkirchens präsent und leistet somit aufsuchende Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche.

Kursleiter:innen schaffen Anlässe, die eigene Kreativität, über die jede/r verfügt, zu entdecken und zu entwickeln, sodass sie selbst erlebbar, spürbar und für andere sichtbar wird.

Die Kunstschule Gelsenkirchen bietet Material und Räume, wo die Teilnehmenden experimentieren, forschen und erfinden können, wo sie Fehler machen dürfen, die sich vielleicht sogar als äußerst produktiv erweisen, und wo jeder Weg und jedes Ergebnis ihre Berechtigung haben.

 

1.2   Akteur:innen          

So vielfältig das Aufgabenfeld der Kunstschule ist, so vielfältig sind auch ihre Akteur:innen. Für und in der Kunstschule engagieren sich folgende Personen(gruppen):

  • Geschäftsführung

  • Mitarbeitende

  • Honorarkräfte

  • Ehrenamtliche

  • Praktikant*innen

 

An diese Akteur:innen richtet sich das Schutzkonzept und die darin formulierten Anforderungen und Erwartungen.

 

1.3   Ziele und inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzepts

Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe hat der Schutz von Kindern und Jugendlichen höchste Priorität. Die Kunstschule Gelsenkirchen möchte ein Umfeld gestalten, in dem sich Kinder und Jugendliche wohl und sicher fühlen.

Die Ziele dieses Schutzkonzepts lauten daher:

  • Sensibilisierung, Anregung zur Reflexion des eigenen Verhaltens und Information der Mitarbeitenden und der weiteren Akteur:innen über grundsätzliche Fragestellungen zum Thema Prävention von Gewalt sowie zu den getroffenen Schutzmaßnahmen.

  • Definition von allgemein geltenden Schutzmaßnahmen für die Aktivitäten und Angebote der Kunstschule.

  • Definition einer Haltung gegen Gewalt.

  • Beschwerdewege aufzeigen

  • Intervention und Krisenplan

Diesem Konzept liegen die Anforderungen zugrunde, die sich aus dem Landeskinderschutzgesetz NRW ergeben, sowie den inhaltlichen Anforderungen der LKD NRW als dem Fach- und Dachverband der Kunstschulen in Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung von Schutzkonzepten. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzepts orientiert sich an den Empfehlungen der unabhängig Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) für die Entwicklung von Schutzkonzepten.

 

1.4   Zielgruppen dieses Konzepts

Das vorliegende Schutzkonzept hat zum Ziel, die Teilnehmenden an den Angeboten und Kursen des Kunstschule Gelsenkirchen e. V. vor jeder Form von Gewalt zu schützen. Die in diesem Konzept genannten Maßnahmen dienen also nicht allein dem Schutz von Minderjährigen vor jeder Form von Gewalt, die Maßnahmen dienen ebenso dem Schutz der jungen Erwachsenen, die die Kunstschule besuchen und an den Angeboten teilnehmen, sowie der Sicherheit der Erziehungsberechtigten der Minderjährigen.  

 

1.5   Zum Gewaltverständnis dieses Konzepts

Die Kunstschule Gelsenkirchen hat zum Ziel, eine Kultur zu schaffen, die geprägt ist von Achtsamkeit und gegenseitiger Wertschätzung. Eine solche Kultur kann keinen Raum bieten für Grenzüberschreitungen oder übergriffiges Verhalten.

Daher setzt dieses Schutzkonzept nicht erst bei strafrechtlich relevanten Handlungen oder Übergriffen an. Vielmehr setzt es bereits bei Grenzverletzungen an. Auch Grenzverletzungen – gleich, ob sie verbal, non-verbal oder physisch stattfinden – gilt es ernst zu nehmen. Ziel ist daher, bereits für Grenzverletzungen sensibilisiert zu werden, diese anzusprechen und sie im besten Fall zu vermeiden.

Auch legt dieses Schutzkonzept nicht nur den Fokus auf Formen sexualisierter Gewalt. Vielmehr wird jede Form von Gewalt, insbesondere Formen von Kindeswohlgefährdung in den Fokus gerückt.

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1.6   Ziel des Schutzkonzeptes

Ist es, Schutzmaßnahmen für die tatsächlich vorhandenen Risiken innerhalb der Kunstschule Gelsenkirchen zu definieren. Grundlage für ein erfolgreiches Schutzkonzept ist daher eine Risiko- und Potenzialanalyse, die zu Beginn durchgeführt wurde. Ziele dieser Analyse sind, tatsächlich vorhandene Gefährdungspotentiale zu erkennen und bereits vorhandene Schutzmaßnahmen aufzuzeigen.

 

 

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2. Risiko- und Potenzialanalyse

2.1   Teilnehmende:

Um ein breites Bild über die Risiko- und Schutzfaktoren zu bekommen, hat die Kunstschule Gelsenkirchen die Perspektiven und Blickwinkel möglichst viele Akteur:innen der Kunstschule berücksichtigt und sie an der Analyse beteiligt. An der Risiko- und Potentialanalyse (100%) haben daher prozentual teilgenommen:

A) Erziehungsberechtigte der Minderjährigen (49%)

B) Mitarbeitende und Honorarkräfte (26 %)

C) Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die an den Angeboten der Kunstschule teilnehmen (25%)

Für jede der Zielgruppen wurde eine eigene Risiko- und Potenzialanalyse mit spezifischen Fragen entwickelt. Die wichtigsten Ergebnisse sind im Folgenden zusammengefasst:

 

 

2.2   Ergebnisse und Maßnahmen

Die Ergebnisse zeigen, dass alle Akteur:innen mit der Kunstschule Gelsenkirchen im höchsten Maße zufrieden sind:

Erziehungsberechtigte bescheinigen der Kunstschule und ihren Kursleitungen ein kindgerechtes und kreatives Lernklima, Empathie, Integrationsfähigkeit und Freundlichkeit.

Mitarbeitende und Honorarkräfte fühlen sich wertgeschätzt, respektiert und von der Geschäftsführung/ Vorstand und -verwaltung vollumfänglich unterstützt.

Kinder und Jugendliche fühlen sich von den Kursleitungen und in der Kunstschule gesehen und gehört, ermutigt und akzeptiert. Sie schildern, dass auf ihre Grenzen Rücksicht genommen wird und die Atmosphäre in der Kunstschule als vertrauensvoll und entspannt wahrgenommen wird.

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Die bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen sind allerdings bei den verschiedenen Akteur:innen unterschiedlich bekannt. 

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2.2.1 Kommunikationswege und Ansprechpartner

Während die Ansprechpartner:innen und Kommunikationswege in der Kunstschule bei den Mitarbeitenden, Honorarkräften und Jugendlichen vollumfänglich bekannt sind, sind diese den Erziehungsberechtigten und Kindern nur zum Teil klar.

Maßnahmen: Hier könnten ausliegende Flyer und aushängende Plakate mit den entsprechenden Kontaktdaten für Eltern und Plakate für die Kinder informative Abhilfe schaffen.

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2.2.2 Verhaltensmaßnahmen

Einzelne Kursleitungen wünschen sich Unterstützung im Umgang mit „herausfordernden“ Kindern und Jugendlichen.

Maßnahmen: Hier könnten einerseits entsprechende Fortbildungen für die Kursleitungen angeboten werden und andererseits Verhaltensregeln mit den Kindern und Jugendlichen gemeinsam erarbeitet und in der Einrichtung ausgehängt werden.

 

2.2.3 Bauliche Gegebenheiten

Mehrere Kursleitungen empfanden die Beleuchtungssituation auf dem Schulhof, der zur Toilette überquert werden muss, als zu dunkel.

Maßnahme: Eine Schulhofbeleuchtung mit Bewegungsmelder könnte hier Abhilfe schaffen.

 

 

3. Personalverantwortung

3.1   Personalauswahl

Personalauswahl beginnt bei einer kinderschutzsensiblen Personalauswahl. Hierzu gehört neben einer Regelung zur Einsichtnahme erweiterter Führungszeugnisse insbesondere eine sensible und grenzachtende Haltung der Mitarbeitenden, Kursleitungen und Dozent*innen. Um diese Haltung sicherzustellen, werden folgende konkrete Schritte gegangen:

  • Die Geschäftsführung thematisiert und reflektiert in Vorstellungsgesprächen mit Bewerber:innen im pädagogisch-künstlerischen Bereich den professionellen Umgang mit Nähe und Distanz oder auch konkret die Vereinbarungen des Verhaltenkodexes.

  • Die Kunstschule Gelsenkirchen bietet den Kursleitungen die Möglichkeit eines regelmäßigen Austauschs, bei dem auch Fragen zum Umgang mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen besprochen werden und Möglichkeiten für Reflexion gegeben werden

  • Die Kunstschule veranstaltet regelmäßige Fortbildungen und Schulungen, bei den die Haltung der Kursleitungen reflektiert wird.

 

3.2.   Einsichtnahme erweiterter Führungszeugnisse

Der §72 a SGB VIII sieht vor, dass freie Träger der Jugendhilfe keine Personen haupt- und ehrenamtlich einsetzen, die rechtskräftig wegen einer in §72 a SGB VIII genannten Straftat verurteilt sind. Um dies zu verhindern, sind die freien Träger dazu aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis nach §30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes von allen hauptberuflichen Mitarbeitenden sowie von den Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen, die dauerhaften, regelmäßigen oder intensiven Kontakt zu Minderjährigen haben.

 

Im Kontakt und der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Arbeit der Kunstschule entstehen Vertrauensverhältnisse, die die Einsichtnahme von erweiterten Führungszeugnissen von den Personen erforderlich machen, die im direkten Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen sind. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind darüber hinaus weitere Personen(gruppen) verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis nach §30 Absatz 5 und §30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

Von folgenden Personen(gruppen) ist die Einsichtnahme eines erweiterten Führungszeugnisses daher verpflichtend:

  • Geschäftsführung und weitere hauptamtliche Mitarbeitende der Kunstschule

    • Die Einsichtnahme erfolgt durch die Geschäftsführung

  • Dozent:innen, Kursleitungen, Ehrenamtliche

    • Die Einsichtnahme erfolgt durch die Verwaltungskraft der Kunstschule

 

Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein. Alle fünf Jahre wird eine erneute Einsichtnahme erforderlich. Die Einsichtnahme erfolgt vor Beginn der Tätigkeit.

Die Personen, die die Einsichtnahme vornehmen, dokumentieren die Einsichtnahme. Es werden ausschließlich folgende Informationen dokumentiert:

  • Name, Wohnort und Geburtsdatum der Person

  • Datum der Einsichtnahme

  • Datum des erweiterten Führungszeugnisses

  • Bestätigung, dass keine einschlägigen Eintragungen gemäß § 72 a SGB VIII vorhanden sind

 

Alternativ wird eine Bescheinigung über die Einsichtnahme durch einen anderen Träger akzeptiert. Diese Bescheinigung muss mindestens folgende Informationen bereithalten:

  • Name, Wohnort und Geburtsdatum der Person

  • Datum der Einsichtnahme

  • Datum des erweiterten Führungszeugnisses

  • Bestätigung, dass keine einschlägigen Eintragungen gemäß § 72 a SGB VIII vorhanden sind

 

3.3   Präventionsschulungen

Die Dozent:innen der Kunstschule Gelsenkirchen werden verpflichtet, an einer Präventionsschulung teilzunehmen, in der das Grundlagenwissen zum Thema Prävention von Gewalt vermittelt wird. Um die Relevanz des Themas zu durchdringen, Sensibilität und die notwendige Professionalität zu entwickeln und die Umsetzung des Schutzkonzepts aktiv mitzutragen, ist dieses Wissen unerlässlich. Diese Verpflichtung gilt für alle Personen, die unmittelbar Kontakt zu Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben. In der Kunstschule Gelsenkirchen ist die Teilnahme an einer mindestens sechsstündigen Präventionsschulung verpflichtend für folgende Personengruppen:

  • Geschäftsführung der Kunstschule

  • Hauptamtliche pädagogische Mitarbeitende

  • Dozent:innen

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Inhalte der Präventionsschulungen sollen sein:

  • Formen von Gewalt

  • Täter:innendynamiken und -strategien

  • Risikofaktoren und Gefährdungsmomente

  • Schutzmaßnahmen

  • Reflexion der eigenen Tätigkeit in Bezug auf Prävention

  • Intervention

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4. Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung

Die Kunstschule Gelsenkirchen steht für eine Kultur der Achtsamkeit und Wertschätzung. Dazu gehört ein wertschätzender Umgang miteinander und selbstverständlich auch gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die an den Angeboten teilnehmen.

Der folgende Verhaltenskodex dient als Orientierung und Leitlinie für das Handeln der Personen, die innerhalb unserer Kunstschule Verantwortung tragen für die Kinder und Jugendlichen. Jede Ausnahme davon muss nachvollziehbar und transparent sein. Der Verhaltenskodex wird von allen Dozent:innen mit Unterzeichnung des Honorarvertrags in Form einer Selbstverpflichtungserklärung anerkannt.

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a. Kommunikation, Sprache und Wortwahl

  • Ich achte auf eine altersangemessene und verständliche Sprache

  • Ich nutze eine Sprache, die frei ist von jeder Form von Gewalt

  • Ich spreche respektvoll und wertschätzend mit den Kindern und Jugendlichen, für die ich Verantwortung trage

  • Ich setze mich für einen ehrlichen und respektvollen Umgang in der Gruppe ein

  • Ich äußere Kritik angemessen und fair. Dabei bleibe ich sachlich und professionell

  • Ich bin offen für Kritik und nehme Rückmeldungen ernst. Ich bin mir bewusst, dass auch ich Fehler machen kann und bin bereit, das eigene Verhalten zu reflektieren und anzupassen

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b. Nähe und Distanz

  • Ich achte auf ein angemessenes und professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz entsprechend meiner Rolle und Aufgabe

  • Mir ist bewusst, dass das Bedürfnis nach Nähe und Distanz je nach Alter und Persönlichkeit unterschiedlich ist und handle entsprechend

  • Ich setze mich dafür ein, dass die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen respektiert und eingehalten werden

  • Ich bin mir meiner eigenen Grenzen bewusst und äußere diese den Kindern und Jugendlichen gegenüber verständnisvoll und angemessen

  • Ich bin mir meiner professionellen Rolle bewusst. Dazu gehört auch, Beruf und Privatleben klar zu trennen. Private Treffen mit den Kindern und Jugendlichen, für die ich verantwortlich bin, schließe ich aus

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c. Umgang mit Medien, sozialen Netzwerken, Film und Foto

  • Ich beachte die Regeln zum Datenschutz sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • Bei Veranstaltungen von öffentlichem Interesse informiere ich im Vorfeld, dass Bilder und Videos gemacht werden und über die Möglichkeit, nicht fotografiert zu werden

  • Ich veröffentliche keine Bilder oder Videos, die die Personen in unangenehmen, intimen oder diskriminierenden Situationen darstellen

  • Ich achte die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen auch bei der Nutzung sozialer Medien

  • Wenn für meine Arbeit ein gemeinsamer Austausch über soziale oder digitale Medien erforderlich ist, erarbeite ich mit der Gruppe Regeln für die gemeinsame Kommunikation

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d. Schutz der Privatsphäre

  • Ich achte und schütze aktiv die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen

  • Ich biete den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, sich allein umziehen zu können

  • Ich ziehe mich nicht vor den Kindern und Jugendlichen um

  • Bei Gesprächen, die nicht für mich bestimmt sind, höre ich nicht aktiv zu und weise darauf hin, wenn ich mithören kann

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e. Umgang mit Körperkontakt

  • Wenn für meine Arbeit Körperkontakt notwendig ist, weise ich die Kinder und Jugendlichen im Vorfeld darauf hin, erkläre die Gründe hierfür und hole mir das Einverständnis ein. Ich helfe so viel wie nötig und so wenig wie möglich

  • Der Wunsch nach Nähe und Körperkontakt geht immer vom Kind oder von der*dem Jugendlichen aus. Wie viel Körperkontakt ich zulasse, entscheide ich aufgrund meiner professionellen Rolle und Aufgabe

  • Auch ich habe Grenzen und entscheide selbst, wie viel Körperkontakt ich zulasse. Meine eigenen Grenzen äußere ich respektvoll, aber deutlich

  • Wenn ich physische Grenzüberschreitungen beobachte, schreite ich ein

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f. Umgang mit Regeln

  • Ich erarbeite gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen Regeln für den gemeinsamen Umgang in der Gruppe. Festgelegte, nicht auszuhandelnde Regeln erkläre ich und mache sie transparent

  • Kindern und Jugendlichen gegenüber bin ich Vorbild. Dazu gehört, dass auch ich mich an vereinbarte Regeln halte

  • Ich informiere Neue über festgelegte Regeln und erinnere regelmäßig daran. Den Kindern und Jugendlichen erkläre ich Sinn und Zweck der ausgehandelten Regeln

  • Mir ist bewusst, dass Regelverstöße Konsequenzen bedeuten können. Diese Konsequenzen sind frei von physischer und psychischer Gewalt und sind verhältnismäßig zum Regelverstoß

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5. Partizipation

Partizipation und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen ist nicht nur wichtiger und elementarer Baustein der kulturellen Bildung. Vielmehr stärkt die systematische Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an Entscheidungen, die sie betreffen, deren Position und verringert das Machtgefälle zwischen den Dozent*innen und Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Partizipation ist also eine wichtige Methode zum Schutz gegen Gewalt, sie erleichtert den Zugang zu den Kinderrechten und machen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene kritikfähig, wenn sie Anlass für Beschwerden haben. Daher finden sich folgende Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Kunstschule wieder:

  • Grundsätzlich gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, sowohl bei der Entscheidung über die Teilnahme an einem Projekt als auch bei der Teilnahme an einzelnen Methoden innerhalb der Angebote

  • Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die an den Angeboten teilnehmen, können aktiv Einfluss nehmen auf das Angebot und partizipieren an der Entstehung. In welchem Maß die Möglichkeit gegeben wird, entscheidet sich nach den Ressourcen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

  • Darüber hinaus prüfen die Dozent:innen, inwiefern weitere Möglichkeiten zur Partizipation geschaffen werden können

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6. Beschwerdeverfahren und Ansprechpersonen

Die Kunstschule Gelsenkirchen soll ein Ort sein, der offen ist für Rückmeldungen, Verbesserungen und Kritik. So kann die pädagogische Arbeit stetig verbessert werden. Dementsprechend sind alle Mitarbeitenden und Dozent*innen der Kunstschule ansprechbar und offen für Rückmeldung und Feedback.

Transparenz und Wissen um die eigenen Rechte und Möglichkeiten ist eine wichtige Voraussetzung für gelingende Präventionsarbeit. Insbesondere Ansprechpersonen und Verantwortlichkeiten müssen daher allen – und nicht zuletzt den Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern – Beteiligten transparent gemacht werden.

Die Kunstschule hat Ansprechpersonen definiert, an die sich die Beteiligten bei Fragen, Unsicherheiten oder Problemen wenden können. Dies sind:

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6.1 Ansprechpersonen für Teilnehmende:

  • Die Kursleitung, die direkt mit den Kindern und Jugendlichen arbeitet

    • Die Kursleitung hat unmittelbar Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und ist häufig Vertrauensperson. Sie ist die erste Ansprechperson für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

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  • Die Verwaltungskraft der Kunstschule

    • Nicht immer ist es möglich, sich an die eigene Kursleitung zu wenden. Daher sind auch die weiteren Mitarbeitenden Ansprechpersonen und haben ein offenes Ohr für Fragen, Probleme und Nöte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

  • Die Geschäftsführung und der Vorstand der Kunstschule

    • Die Geschäftsführung und der Vorstand sind für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ebenso ansprechbar.

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  • Externe Beratungsstelle

    • Die Beratungsstelle bietet für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit, sich extern entweder per Telefon oder auch persönlich beraten zu lassen.

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Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Katrin Gieß

Kirchstraße 51

45879 Gelsenkirchen

+49 209 15806-10

+49 209 15806-45

fachstelle@caritas-gelsenkirchen.de

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  • Nummer gegen Kummer (116117)

    • Die Nummer gegen Kummer bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit, sich anonym Beratung einzuholen.

Die Teilnehmenden werden auf der Website der Kunstschule sowie in der Kunstschule ausliegende Flyer informiert. Darüber hinaus werden die Ansprechpersonen ausgehängt und auf der Homepage veröffentlicht.

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6.2   Ansprechpersonen für Eltern:

  • Die Kursleitung, die direkt mit den Kindern und Jugendlichen arbeitet

    • Die Kursleitung hat nicht nur unmittelbar Kontakt zu den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sondern in der Regel auch zu den Eltern. Sie ist die erste Ansprechperson.

  • Die Geschäftsführung und der Vorstand der Kunstschule

    • Die Geschäftsführung und der Vorstand sind für die Eltern ebenso ansprechbar.

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6.3   Ansprechpersonen für Mitarbeitende und Honorarkräfte

  • Die Geschäftsführung und der Vorstand der Kunstschule

    • Die Geschäftsführung und der Vorstand sind ist bei Unsicherheiten, Fragen oder Problemen erste Anlaufstelle.

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  • Die Mitarbeitenden des Landesverbands

    • Als Fach- und Dachverband stehen die Mitarbeitenden des Landesverbands als Ansprechpersonen und Erstberatung zur Verfügung.

Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische Dienste

/ Kunstschulen NRW e.V. (LKD)

Präventionsfachkraft

Eva Neubert

Kurpark 5

59425 Unna

Fon: 02303 25 302 – 26

Fax: 02303 25 302 – 25

eva.neubert@lkd-nrw.de 

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  • Das Hilfetelefon sexueller Missbrauch

    • Das Hilfetelefon sexueller Missbrauch (0800-2255530) bietet Fachkräften kostenlos und anonym die Möglichkeit, sich beraten zu lassen.

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Die Mitarbeitenden werden über die Ansprechpersonen zu Beginn ihrer Einstellung als Anhang zum Vertrag informiert.

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7. Umgang mit Beschwerden

Auch wenn jede Beschwerde individuell zu betrachten ist und einen individuellen Umgang braucht, gibt es einige Regeln, an die sich alle Ansprechpersonen halten:

  • Jede Beschwerde wird ernst genommen.

  • Die Beschwerde wird vertraulich behandelt. Die Ansprechperson informiert die betroffene Person im Vorfeld darüber, wenn sie weitere Personen in den Prozess einbezieht.

  • Jede Beschwerde wird dokumentiert. Ein Dokumentationsbogen ist diesem Konzept angehängt.

  • Die Geschäftsführung und der Vorstand werden über jede Beschwerde informiert.

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8. Notfallplan

Auch wenn dieses Schutzkonzept in erster Linie den Anspruch hat, präventiv zu wirken, so kann es doch zu Situationen kommen, in denen wir eingreifen müssen. Insbesondere die Mitarbeitenden und Honorarkräfte stellt eine Vermutung oder die Kenntnis über einen Vorfall vor eine besondere Herausforderung. Für diese Fälle soll folgender Notfallplan Orientierung und Sicherheit geben:

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  1. Ruhe bewahren

Auch wenn es manchmal schwierig wirkt: wenn wir Ruhe bewahren, vermeiden wir eventuell überstürzte Reaktionen.

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2. Zuhören und Glauben schenken

Bei einem Erstgespräch bzw. der ersten Schilderung eines Vorfalls müssen wir nicht herausfinden, ob das Geschilderte der Wahrheit entspricht oder nicht. Wichtig ist vor allem:

  • Sich Zeit nehmen

  • Zuhören

  • Betroffene ernst nehmen

  • Glauben schenken

  • Nur notwendige Rückfragen stellen

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3. Prüfen: Gibt es Bedarf zum sofortigen Handeln?

In den meisten Fällen ist es nicht notwendig, unmittelbar zu handeln. Dennoch kann es Situationen geben, die ein direktes Eingreifen erfordern (die betroffene Person muss von der verdächtigten Person getrennt werden; akute Kindeswohlgefährdung, …). Sollte es die Situation erfordern, müssen wir unmittelbar handeln. In diesem Fall sollte zunächst eine der Ansprechpersonen informiert und um Rat gefragt werden. Sind diese nicht erreichbar, sollte die Notfallnummer des Jugendamts kontaktiert werden.

​

4. Dokumentieren

Wichtig für den weiteren Verlauf ist es, alle beobachteten Situationen oder das Erzählte aufzuschreiben. So vermeiden wir, dass wichtige Informationen verloren gehen.

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5. Informieren der Geschäftsführung/des Vorstandes

Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand ist verantwortlich für die weitere Begleitung des Prozesses und nimmt Kontakt zur betroffenen Person auf. Sie trifft die Entscheidung, wie mit dem Vorfall weiter umgegangen wird und welche weiteren Personen ggf. informiert werden müssen. Sie trifft ebenfalls die Entscheidung, ob sie sich selbst professionelle Beratung durch eine externe Fachberatungsstelle sucht.

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9. Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist die Kunstschule verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Bestätigt sich der Verdacht oder kann eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, so ist die Kunstschule dazu verpflichtet, das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.

Auch bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung muss die Geschäftsführung der Kunstschule informiert werden. Die Geschäftsführung sucht den Kontakt zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Diese nimmt anonym eine Gefährdungsbeurteilung vor und gibt Empfehlungen, wie die Kunstschule mit dem Vorfall weiter umgehen sollte.

Eine Liste mit insoweit erfahrenen Fachkräften ist Teil der Liste mit Ansprechpersonen im Anhang.

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Um Fehlentscheidungen zu vermeiden und um einen möglichst objektiven Blick bei der Geschäftsführung von Verdachtsfällen oder Vorfällen von Gewalt zu gewährleisten, wird bei einem Vorfall eine externe Fachberatung hinzugezogen.

Folgende Fachberatungen und externen Ansprechpersonen stehen hierbei zur Verfügung:

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Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Katrin Gieß

Kirchstraße 51

45879 Gelsenkirchen

+49 209 15806-10

+49 209 15806-45

fachstelle@caritas-gelsenkirchen.de

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Die ärztliche Kinderschutzambulanz der Kinder- und Jugendklinik Gelsenkirchen ist in der Adenauerallee 30 in GE-Buer. Die Sprechstunden in der Ambulanz sind Montag bis Freitag 13.45 – 15.45 Uhr (telefonische Anmeldung unter 0209 - 369-333).

Es gibt einen 24-Stunden-Notfalldienst unter Tel 0209 - 5902-333.

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Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische Dienste

/ Kunstschulen NRW e.V. (LKD)

Präventionsfachkraft

Eva Neubert

Kurpark 5

59425 Unna

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Fon: 02303 25 302 – 26

Fax: 02303 25 302 – 25

eva.neubert@lkd-nrw.de 

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10.  Aufarbeitung

Ein Verdacht oder Vorfall von Gewalt innerhalb der Kunstschule stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Auch wenn zunächst die direkte Intervention erforderlich ist, ist es ebenso notwendig, nach einem Abschluss der Intervention den Fokus auf alle Beteiligten und die betroffene Gruppe zu werfen. Nach einem Vorfall können Irritationen bestehen bleiben oder unausgesprochene Konflikte herrschen. Diese Irritationen und Konflikte gilt es aufzuarbeiten, zu reflektieren und aufzulösen.

Verantwortlich hierfür sind Vorstand und Geschäftsführung der Kunstschule. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich Unterstützung durch eine externe Person, beispielsweise in Form einer Mediation, zu suchen.

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11.   Rehabilitation

Ein falscher Verdacht kann schwerwiegende Auswirkungen für die verdächtigte Person und für die weitere Zusammenarbeit haben. Wenn ein Verdacht ausgeräumt werden konnte oder sich nicht bestätigt hat, muss alles getan werden, um die Person zu rehabilitieren. Ziel ist, den Verdacht vollständig auszuräumen und eine neue Vertrauensbasis wiederherzustellen. Die zu Unrecht beschuldigte Person darf keine Nachteile oder Benachteiligungen erfahren.

Die Geschäftsführung/ der Vorstand der Kunstschule unternehmen folgende Schritte zur Rehabilitation:

  • Information an alle, die an dem Vorgang beteiligt waren oder davon erfahren haben, dass der Verdacht sich als unbegründet erwiesen hat.

  • Sofern der Fall zuvor öffentlich bekannt geworden ist: Information an Medien und Öffentlichkeit, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat und Bemühen um Löschung diesbezüglicher Internet-Veröffentlichungen.

  • Durchführung von Beratungs- und Supervisionsverfahren mit externer fachlicher Unterstützung, um wieder konstruktiv miteinander arbeiten zu können und das Vertrauen zwischen allen Beteiligten wiederherzustellen.

  • Angebot von Hilfeleistungen, z.B. in Form von psychotherapeutischer Unterstützung an die zu Unrecht beschuldigte Person.

  • Einen Wechsel des Aufgabengebiets innerhalb der Kunstschule ermöglichen, ohne dass der zu Unrecht verdächtigten Person finanzielle Nachteile entstehen.

Grundsätzlich werden alle Schritte mit der zu Unrecht beschuldigten Person abgesprochen und keine Schritte ohne ihr Einverständnis eingeleitet.

 

 

12. Qualitäts- und Wissensmanagement

Die Verankerung von Maßnahmen zum Schutz aller ist ein fortwährender Prozess und nicht abgeschlossen mit der Publikation dieses Schutzkonzepts. Daher bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der vorhandenen Schutzmaßnahmen.

 

Das Schutzkonzept wird daher regelmäßig alle fünf Jahre evaluiert, überprüft und ggf. angepasst. Verantwortlich für die Überprüfung ist die Geschäftsführung der Kunstschule. Ebenso wird das Schutzkonzept nach jedem Vorfall überprüft und ggf. angepasst.

 

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Schutzkonzeptes wird überprüft, ob alle in diesem Konzept genannten Maßnahmen umgesetzt sind.

 

Ein wichtiges Instrument des Qualitätsmanagements ist das Wissensmanagement. Es muss sichergestellt sein, dass alle, die es betrifft, das Schutzkonzept und die darin aufgeführten Anforderungen und Maßnahmen kennen. Um dies sicherzustellen, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Das Schutzkonzept ist über die Homepage der Einrichtung für Jede*n abzurufen

  • Neue Honorarkräfte und Mitarbeitenden erhalten das Schutzkonzept als Anhang zum Vertrag

  • Die Eltern werden über eine automatisierte Mail zu Beginn der Kurse über das Schutzkonzept informiert

 

 

Stand: Dezember 2024

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